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Ansetzen einer Nachfrist zur Rekursbegründung

Ansetzen einer Nachfrist zur Rekursbegründung

Jurisprudence
Direkte Steuern

Ansetzen einer Nachfrist zur Rekursbegründung

Die Einsprache des Steuerpflichtigen gegen die Veranlagung 2019 wurde mit Einspracheentscheid vom 05. Oktober 2023 teilweise gutgeheissen. Der Steuerpflichtige erhob Rekurs an die VRK SG und beantragte eine 30-tägige Fristerstreckung für die Rekursbegründung. Die VRK SG trat nicht auf den Rekurs ein; die Beschwerde ans VGr SG wurde abgewiesen.

Der Steuerpflichtige führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGr. Streitgegenstand vor BGr bildet die Frage, ob die VRK SG auf den Rekurs hätte eintreten müssen (E. 2).

Die Vorinstanz kannte bis zum Jahr 2020 eine Praxis, wonach eine Beschwerde in Steuersachen (direkte Bundessteuer und kantonale Steuern) innert der Rechtsmittelfrist lediglich erklärt und eine Nachfrist zur Antragstellung, Begründung sowie Sachverhaltsdarstellung beantragt werden konnte. Aus Gründen der Steuerharmonisierung wurde diese Praxis aufgegeben und die Öffentlichkeit mittels Rundschreiben informiert. Der Steuerpflichtige beruft sich auf kantonale Vorschriften, das Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV und eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (E. 3).

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iusNet StR 25.09.2024

 

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