iusNet StR 10/2024
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[simplenews-subscriber:user:field-tokenfield] [simplenews-subscriber:user:field-name-account] Eine Ermessenveranlagung ist nichtig, wenn zur offensichtlichen, qualifizierten inhaltlichen Unrichtigkeit der Veranlagung gravierende verfahrensrechtliche Verfehlungen der Steuerbehörde hinzukommen. Der Entscheid des Bundesgerichts lässt aufhorchen und dürfte für die Verfahrenspraxis bei Pflichtigen, die nach Ermessen veranlagt werden, entsprechende Folgen haben. Eine Ermessensveranlagung soll nämlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Steuerpflichtigen möglichst nahekommen, obschon diese ihre Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt haben. Verwendet die Steuerbehörde dieses Instrument allerdings durch überhöhte, nicht begründete Erhöhung der Steuerfaktoren, um die steuerpflichtige Person repressiv zu sühnen, mutiert die Steuer zu einer aus Sicht des Bundesgerichts nicht akzeptablen Strafe. |
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