Die Beschwerdeführerin, eine Privatschule im Kt GE erfüllt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung aufgrund eines öffentlichen Zwecks nicht. Eine Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zweitrangig sind, im Vergleich zum Hauptzweck der öffentlichen Aufgaben