Der Beschwerdeführer qualifiziert die ins Zollinland verbrachten Waren als Übersiedlungsgut. Da notwendige Unterlagen fehlten, wurde das Übersiedlungsgut lediglich provisorisch veranlagt. Innerhalb der gesetzten Frist können die für die Steuerbefreiung notwendigen Dokumente beigebracht werden. Diese wurden jedoch nicht rechtzeitig eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass die provisorische Veranlagung korrekter Weise definitiv wurde und die Einfuhrsteuer entstanden ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.