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administrative Verwaltung

Ort der tatsächlichen Verwaltung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Nachdem die leitenden und auch sämtliche übrigen Angestellten der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit zumindest ganz überwiegend im Kt ZH ausübten und von dort die laufenden Geschäfte geführt wurden, befand sich demnach die wirkliche Leitung der Gesellschaft im Kt ZH und nicht am statutarischen Sitz im Kt OW. Die Gesellschaft wird somit vollumfänglich im Kt ZH besteuert.
iusNet StR 08.03.2019