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Amtshandlung

Veranlagungsverjährung

Jurisprudence
Direkte Steuern

2C_241/2019 und 2C_242/2019

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Recht zu gewähren, sich mit allen Argumenten oder Beweisen, die dem Gericht vorgelegt werden, vertraut zu machen, auch wenn ein Dokument nur zur Information zugestellt wird. Meldet sich der Pflichtige nicht innert zehn Tagen nach Zustellung der Dokumente, darf davon ausgegangen werden, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet. Jede von einer Behörde getroffene und dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebrachte Massnahme zur Feststellung der Steuerforderung ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen und eine neue Verjährung auszulösen.
iusNet StR 22.07.2019