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anfechtbar

Keine Revision bei unterschiedlichen Ermessenszuschlägen im Bund und Kanton

Jurisprudence
Direkte Steuern
Eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern kann nicht mittels Revision abgeändert werden, wenn bei der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuern tiefere Ermessenszuschläge vorgenommen werden.
iusNet StR 28.06.2021