Eine Ermessenveranlagung ist nichtig, wenn zur offensichtlichen, qualifizierten inhaltlichen Unrichtigkeit der Veranlagung gravierende verfahrensrechtliche Verfehlungen der Steuerbehörde hinzukommen.
Eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern kann nicht mittels Revision abgeändert werden, wenn bei der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuern tiefere Ermessenszuschläge vorgenommen werden.