iusNet

anfechtbar

Keine Revision bei unterschiedlichen Ermessenszuschlägen im Bund und Kanton

Jurisprudence
Direkte Steuern
Eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern kann nicht mittels Revision abgeändert werden, wenn bei der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuern tiefere Ermessenszuschläge vorgenommen werden. Es liegen keine neuen erheblichen Tatsachen vor, sondern eine andere Beweiswürdigung.
iusNet StR 28.06.2021