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aus Sicht der leistenden Gesellschaft

Keine geldwerte Leistung bei angemessener Gegenleistung

Jurisprudence
Verrechnungssteuer
Es ist nicht Aufgabe der steuerpflichtigen Person, die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen, sondern der Nachweis der geldwerten Leistung obliegt der Steuerbehörde. Da der Aktionär die Büroarbeiten nicht selber ausführen konnte, ist nach den Umständen der Nachweis gelungen, dass die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung für die Vergütung von CHF 29'400.- erhalten hat. Damit scheidet die Annahme einer geldwerten Leistung aus.
iusNet StR 02.07.2019