Strittig ist die pauschale Steueranrechnung der ausländischen Sockelsteuer auf einer Dividende aus qualifizierter Beteiligung. Laut Auffassung der ESTV gelangt die sog. Drittelslösung zur Anwendung, wonach der Maximalbetrag auf einen Drittel (Bund) bzw. zwei Drittel (Kanton/Gemeinde) der ausländischen Sockelsteuer zu begrenzen ist.