Ein Managing Partner und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat einer Gesellschaft wird als unselbständig erwerbstätig qualifiziert und seine Einkünfte werden als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Dies obwohl das zivilrechtliche Vertragsverhältnis als Auftrag ausgestaltet war. Das BGr stellte in erster Linie darauf ab, dass kein unternehmerisches Risiko vorlag, da die einzige Auftraggeberin der Gesellschaft die Einzelfirma des Managing Partners war.