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Belegenheitsprinzip

Berücksichtigung von Auslandsverlusten aus Schuldzinsen- oder Gewinnungskostenüberschüssen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Grundstückerträge und Gewinnungskostenüberschüsse werden objektmässig dem betreffenden Steuerdomizil zugewiesen ("Belegenheitsprinzip"). Schulden und Schuldzinsen sind sodann proportional nach Lage aller (Brutto-) Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens zu verlegen. Einen etwaigen Auslandsverlust aus einem grundstückbezogenen Schuldzinsenüberschuss oder einen auf einem Grundstück entstehenden Gewinnungskostenüberschuss hat die Schweiz bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht zu übernehmen.
iusNet SR 04.12.2018