Die freiwillige Weiterführung der Versicherung bei der Bayerischen Ärzteversorgung nach dem Zuzug in die Schweiz übernimmt bei den in der Schweiz als Zahnärzte selbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen die Funktion der beruflichen Vorsorge (2. Säule), sofern sie sich in der Schweiz nicht einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen haben.
Das BGr beurteilt, ob bei der Übertragung des gesamten Immobilienportfolios einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung – einem sogenannten Immobilien Asset Swap – die Grundstückgewinnsteuer erhoben werden darf. Im Vordergrund steht insbesondere, ob der Steueraufschubtatbestand nach Art. 80 Abs. 4 BVG anzuwenden ist.
Vorsorgepläne, welche Kriterien enthalten, deren Erfüllung alleine vom Willen des Arbeitgebers abhängt, erfüllen die Voraussetzungen der Kollektivität im Sinne von Art. 1c Abs. 1 Satz 2 BVV 2 regelmässig nicht.