Das BGr schützt die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Teil des Landpreises in den Werklohn verschoben wurde mit der Folge, dass der Grundstückgewinn in beträchtlichem Ausmass zu Aufwendungen gegenüber der Generalunternehmerin umdeklariert wurde. Weil aber als Aufwendungen nur Kosten gelten, die in der Besitzesdauer angefallen und welche der Veräusserer selbst trägt, wurde zu recht auf eine Gewinnkorrektur erkannt, welche einem Drittvergleich standhält.