Der Anschaffungspreis ist nicht als wertvermehrende Aufwendung bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar, wenn zwischen verbundenen Unternehmen Gewinnverschiebungen stattfinden.
Wird die veräusserte Liegenschaft bis zur Veräusserung als Zweitwohnung weiter genutzt, sind die Voraussetzungen des Steueraufschubs wegen Ersatzbeschaffung nicht erfüllt.