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Beteiligungsabzug

Beteiligungsabzug bei Teilveräusserungen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr bezieht in seinem Entscheid dezidiert Stellung zur Mindestveräusserungsquote beim Beteiligungsabzug, wenn von diesen Beteiligungsrechten zuvor noch nie ein Teilpaket von mindestens zehn Prozent veräussert worden ist. Das BGr hält fest, dass Art. 70 Abs. 4 lit. b ausschliesslich dann zur Anwendung gelangt, wenn die Voraussetzungen von Halbsatz eins dieser Bestimmung zuvor erfüllt worden sind, d.h., dass es zur Veräusserung von (mindestens) 10 Prozent zu kommen hat.
iusNet StR 29.08.2022