Strittig ist, in welchem Umfang der Vorsteuerabzug für die deklarierte Bezugsteuer gewährt werden soll. Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist die von der Vorinstanz anhand des in der Rechnung erwähnten Leistungszeitraums vorgenommene Aufteilung des Bezugs der Beratungsleistungen pro rata temporis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin konnte den Nachweis für eine steuermindernde Tatsache nicht erbringen. Abweisung der Beschwerde.