Das Bundesgericht konkretisiert die Voraussetzungen der verkäuferseitigen Mitwirkung der indirekten Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 2 DBG. Das Bundesgericht beleuchtet insbesondere die Konstellation der übermässigen nicht-betriebsnotwendigen Substanz im Zeitpunkt des Verkaufs.