Das Bundesgericht betont, dass die blosse Existenz von nicht betriebsnotwendiger Substanz nicht ausreicht, um eine indirekte Teilliquidation zu begründen. Im vorliegenden Fall stand die nicht-betriebsnotwendige Substanz der Gesellschaft allerdings in einem derartigen Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen, dass eine weitere Thesaurierung betrieblich keinen Sinn ergibt, weshalb von einer Mitwirkung des Käufers auszugehen ist.