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controlling persons

Enges Verständnis des Begriffs des Übermittlungsfehlers gemäss AIAG

Jurisprudence
Direkte Steuern
Bei einer grammatikalischen Auslegung von Art. 19 Abs. 2 AIAG ist die falsche rechtliche Einordnung einer Person bzw. eines Kontos durch ein Finanzinstitut nicht als Übermittlungsfehler einzustufen. Der Berichtigungsanspruch gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG ist nicht gegenüber der ESTV, sondern alleine gegenüber dem meldenden Finanzinstitut geltend zu machen.
iusNet StR 27.04.2021