Das Bundesgericht hat das Vorliegen einer geldwerten Leistung durch die Einbringung einer zu liquidierenden Gesellschaft und anschliessender unentgeltlicher Übernahme einer überschuldeten Gesellschaft zu beurteilen. Dabei wurden die Gesellschaften von denselben Aktionären beherrscht. Das Bundesgericht verneint vorliegend eine konsolidierte Betrachtungsweise der beiden Einlagen.