Das Bundesverwaltungsgericht prüft, wo der Ort der erbrachten Dienstleistungen war. Die Beschwerdeführerin qualifizierte die Leistungen als Managementleistungen an eine ausländische Gesellschaft, konnte nach Ansicht der ESTV jedoch diese nicht näher präzisieren und nachweisen, dass diese tatsächlich den Ortsbestimmungen von Art. 8. Abs. 1 MWSTG folgen. Zudem handelt es sich bei der Leistungsempfängerin um eine passive Investmentgesellschaft, wobei der wirtschaftlich Berechtigte sein Domizil in der Schweiz hatte. Die Beschwerde wird abgewiesen.