Das BGr prüft die Verletzung des Beschleunigungsgebot und kommt zum Schluss, dass sich zahlreiche komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten, welche einen erhöhten Abklärungsaufwand auslösen, weshalb keine Verletzung vorliege. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2010 ist die Beschwerde jedoch insoweit teilweise gutzuheissen.