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Einheit des Unternehmens

Vorsteuerkorrektur

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-4946/2022

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seinem Urteil die Ansicht der ESTV, dass die Beschwerdeführerin neben einem unternehmerischen auch über einen nicht unternehmerischen Bereich verfügt. Die beiden Bereiche verfolgen nach Meinung des Gerichts (klar erkennbar) unterschiedliche Zwecke und treten gegen aussen unabhängig voneinander auf. Dies führt dazu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuern zu korrigieren sind, soweit diese für Gegenstände oder Dienstleistungen ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 19.12.2023