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Entgeltlichkeit

Leistungen zwischen eng verbundenen Personen

Jurisprudence
Mehrwertsteuer
Die ESTV erliess für ihre Nachforderung eine begründete Verfügung und führte aus, dass die A GmbH Leistungen an die eng verbundenen D GmbH und E GmbH erbrachte, da diese beiden Gesellschaften ohne Personal und Mobilien ihre Geschäftstätigkeiten nicht erbringen könnten. Sie berechnete den für eng verbundene Personen anwendbaren Drittpreis auf den von der D GmbH und der E GmbH ausgewiesenen Umsätzen abzüglich einer Gewinnmarge von 10 %. Bei der Berechnung der Steuer wandte sie den Saldosteuersatz von 6.1 % an.
iusNet StR 28.01.2021