Der Übergang von Grundstücken vom Geschäftsvermögen der Erben in das Privatvermögen einer Erbin scheitert an den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten. Ein dem Geschäftsvermögen zugehöriges Grundstück geht unmittelbar in das Geschäftsvermögen des selbständig erwerbenden Erwerbers über.