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Ermessensveranlagung

Die Aufteilung von Verlustvorträgen im Rahmen einer Spaltung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Verwaltungsgericht Zürich beurteilt die Frage, ob bzw. in welchem Umfang Verlustvorträge bei einer steuerneutralen Spaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind. Dabei kommt das Verwaltungsgericht Zürich zum Schluss, dass die Vorinstanz für die Bestimmung der zu übertragenden Vorjahresverluste zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vornahm, weil noch nicht alle verhältnismässigen und zumutbaren Untersuchungsmittel ausgeschöpft worden waren sowie insbesondere keine Unterlagen von der übertragenden Gesellschaft angefordert wurden.
iusNet StR 22.02.2023

Die Aufteilung von Verlustvorträgen im Rahmen einer Spaltung

Éclairages
Direkte Steuern
Das Verwaltungsgericht Zürich beurteilt die Frage, ob bzw. in welchem Umfang Verlustvorträge bei einer steuerneutralen Spaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind. Dabei kommt das Verwaltungsgericht Zürich zum Schluss, dass die Vorinstanz für die Bestimmung der zu übertragenden Vorjahresverluste zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vornahm, weil noch nicht alle verhältnismässigen und zumutbaren Untersuchungsmittel ausgeschöpft worden waren sowie insbesondere keine Unterlagen von der übertragenden Gesellschaft angefordert wurden.
Jonas Bühlmann
iusNet StR 21.02.2023

Die Nichtigkeit einer Veranlagung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Bei Veranlagungen von Amts wegen darf die Behörde das geschätzte Einkommen nicht systematisch von einem Jahr zum anderen erhöhen, ohne Untersuchungs- oder Abklärungsmassnahmen zu ergreifen, um die Plausibilität dieser Erhöhungen zu überprüfen. Eine Veranlagung ist allerdings erst nichtig, wenn die Veranlagungsbehörde die Situation des Steuerpflichtigen wissentlich und in grobem Ausmass widersprüchlich zu den ihr zur Verfügung stehenden Informationen beurteilt. Diesfalls ist die Veranlagung willkürlich.
iusNet StR 25.07.2022

Keine Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Eine Ermessensveranlagung, die sich am Mittelwert der drei vorangehenden Veranlagungen orientiert, ist selbst dann nicht nichtig, wenn das Einkommen und das Vermögen der selbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen in den betroffenen Steuerperioden starken Schwankungen ausgesetzt war und die veranlagten Steuerfaktoren von der erst nach Ablauf der Einsprachefrist und daher verspätet eingereichten Steuererklärung abweichen.
iusNet StR 27.07.2021

Prozessvoraussetzungen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Begründung und die Nennung der Beweismittel stellen Prozessvoraussetzungen dar. Die Steuerpflichtigen machen vorliegend geltend, sie seien ohne vorgängige rechtsgültige Mahnung nach Ermessen veranlagt worden, so dass für die Anfechtung die erhöhten prozessualen Anforderungen nicht gegolten hätten. Das BGr stellt fest, dass die Mahnung den Zweck des Mahnerfordernisses erfüllt hat. Eine wiederholte Mahnung ist nicht erforderlich.
iusNet StR 24.04.2020

Ermessensweise zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Kantonale Steueramt des Kantons ZH rechnete in Abzug gebrachte Unterhaltszahlungen nach pflichtgemässem Ermessen teilweise auf, da diese nicht detailliert nachgewiesen worden sind. Das BGr bestätigt in seinem Entscheid, dass primär die familienrechtliche Unterhaltspflicht für die Bestimmung des steuerrechtlichen Abzugs massgebend ist. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten sind nur sekundär zur Plausibilisierung der Schätzung heranzuziehen. Der Pflichtige hatte es aber unterlassen, den tatsächlichen Bedarf nachzuweisen. Die pflichtgemässe Schätzung erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig.
iusNet StR 13.12.2019

Besteuerung gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

Jurisprudence
Direkte Steuern
Vornahme einer Ermessensveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen durch jährliche Erhöhung der Einkommenswerte ist auch bei einem Rentner zulässig. Bei den Akten liegende Steuererklärungen machen die Ermessensveranlagung nicht nichtig, wenn keine weiteren Umstände bekannt sind, welche auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse schliessen lassen. Solche Veranlagungen sind nur anfechtbar, aber nicht nichtig. Die Rechtskraft der unangefochtenen Ermessenseinschätzungen steht dem entgegen.
iusNet StR 24.09.2019

Selbstbewohnender gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr schützt die Veranlagung eines selbstbewohnenden Liegenschaftenhändlers aufgrund der eingesetzten Fremdmittel, des vorhandenen Fachwissens, der planmässigen Vorgehensweise und der Wiederanlage des Gewinns in eine Ersatzliegenschaft. Es korrigiert die Vorinstanzen bezüglich Anwendung der Ermessenveranlagung. Die Ansicht, der Mangel einer Mahnung mit Nachteilsandrohung könne im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, teilt das BGr nicht. Die Gewinnbemessung hat im ordentlichen Verfahren mit voller Kognition zu erfolgen. Die Handänderungssteuern stellen bei einem Liegenschaftenhändler als mit der Veräusserung verbundene Kosten abzugsfähigen Aufwand dar.
iusNet StR 24.09.2019

Hinterziehung der Einkommenssteuer durch Unterlassung der Buchführung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Verweigerung des Abzugs der Verzugszinsen auf dem Nachsteuerbetreffnis in der Steuerperiode, in welcher die Nachsteuer veranlagt wird, ist verfassungsrechtlich haltbar. Bei der Schätzung des Einkommens nach pflichtgemässem Ermessen sind die AHV-Beiträge von Amtes wegen zu schätzen. Die Nachsteuerschuld ist für die Vermögenssteuer in der ursprünglichen Steuerperiode zu berücksichtigen. Wer einen bargeldintensiven Verkehr führt, ohne ein tagesfertiges Kassabuch zu erstellen und auch sonst die Buchführung vernachlässigt, begeht eine eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung.
iusNet StR 11.04.2019

Auseinandersetzung mit vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichteintretenspunkt notwendig

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Vorinstanz stellte fest, dass das KStA ZH materiell auf eine Einsprache gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen materiell nicht hätte eintreten dürfen. Die Steuerpflichtige hatte es unterlassen, einen bezifferten Antrag zu stellen und diesen zu begründen. Sie hätte zudem darlegen müssen, dass und weshalb das Steuerrekursgericht bundesrechtswidrig angenommen habe, dass das KStA ZH auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Das hat sie allerdings nicht getan, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
iusNet StR 21.01.2019