Behandlung des Ertrags aus der Veräusserung von Grundstücken im Geschäftsvermögen, welche ursprünglich unter dem Schutz des bäuerlichen Bodenrechts standen. Keine nachträgliche zweistufige Abrechnung.
Ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gehört dem Geschäftsvermögen der selbständig erwerbenden Person an. Ein bodenrechtlicher Schutz ändert lediglich die Art der Besteuerung des Wertzuwachses.