Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob es sich bei der veräusserten Liegenschaft der Beschwerdeführerin um eine dauernd selbstbewohnte Erstliegenschaft handelt, welche im Rahmen einer Ersatzbeschaffung zu einer Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer berechtigten würde. Hierbei ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung oder in den Jahren davor zu klären.