Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdeführerin durch ihre unterlassene Abmeldung am früheren Wohnsitz W. sowie durch die jährliche Einreichung ihrer Steuererklärung an diesem Ort aktiv förderte, dass die Steuerbehörden sie als dort ansässig betrachten. Die Beschwerdeführerin handelt widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, sie habe ihren Wohnsitz die ganze Zeit in U. gehabt. Ein derartiges Verhalten verdient keinen rechtlichen Schutz.