Das Bundesgericht stellt fest, dass die Nachsteuerforderungen pro 2007 verjährt und damit untergegangen sind. Die Zuwendungen der Familienstiftungen fallen allerdings unter die Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG ZH. Weil diese Zuwendungen in den Steuererklärungen nicht deklariert wurden und die Veranlagungen dementsprechend unvollständig in Rechtskraft erwuchsen, wurden für die Steuerjahre 2008 und 2009 zulässigerweise Nachsteuern verfügt.