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Fernkurse

Ort der Leistung

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-5658/2023

Bei steuerausgenommenen Bildungsleistungen, für welche nicht optiert wurde, ist für ein allfälliges Vorsteuerabzugsrecht entscheidend, wo sich der Leistungsort befindet. Bei Online-Fernkursen inkl. Live-Unterricht ist nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts der Leistungsort am Sitz der Steuerpflichtigen (im Inland) anzunehmen, da dort die (technische) Koordination durch die Beschwerdeführerin vorgenommen wird. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 27.11.2024