Das Bundesgericht prüft, ob die Vermittlung von Kapitaleinlagen von der Steuer ausgenommen ist, obwohl das vermittelte Grundgeschäft als Nicht-Entgelt nicht unter Art. 21 MWSTG fällt. Die ESTV war der Meinung, dass diese Leistungen der MWST unterliegen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.