Streitig ist vorliegend der Vorsteuerabzug betreffend die gemischte Verwendung eines Flugzeu-ges. Die Tätigkeit von Flugzeug-Eigentümergesellschaften kann nicht als gewerblich bezeichnet werden, soweit die Gesellschaft zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Be-rechtigten oder ihm nahestehende Personen eingesetzt wird. Folglich ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Die Beschwerde der ESTV wird gutgeheissen.
Für den Umfang einer geldwerten Leistung aus der Anschaffung und dem Betrieb eines Schulflugzeuges durch die eigene GmbH, welches hauptsächlich für private Zwecke genutzt wird, sind die effektiven Eigentumsverhältnisse erheblich.