Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin, eine gemeinnützige Organisation, durch die Zahlungen Spenden oder Entgelte für Bekanntmachungsleistungen erhalten hat und damit die Vorsteuer grundsätzlich nicht zum Abzug bringen darf. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wurde abgewiesen.