Die steuerrechtlichen Kriterien einer Schenkung stimmen nicht zwingend mit denjenigen des Zivilrechts überein. Ob die Beschwerdeführerin den erhaltenen Betrag als Schenkung betrachtet, spielt keine Rolle. Entscheidend ist einzig und allein das Bewusstsein und die Absicht des Schenkers, welcher im vorliegenden Fall fehlte.