Streitig ist vorliegend der Vorsteuerabzug betreffend die gemischte Verwendung eines Flugzeu-ges. Die Tätigkeit von Flugzeug-Eigentümergesellschaften kann nicht als gewerblich bezeichnet werden, soweit die Gesellschaft zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Be-rechtigten oder ihm nahestehende Personen eingesetzt wird. Folglich ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Die Beschwerde der ESTV wird gutgeheissen.