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Geschäftstätigkeit

Beginn der Steuerpflicht - Berechnung der Umsatzgrenze zur Befreiung von der Steuerpflicht

Jurisprudence
Mehrwertsteuer
Die A ist der Ansicht, die ESTV habe Art. 11 MWSTV nicht korrekt angewendet. Denn Art. 11 MWSTV komme nur bei solchen Unternehmen zur Anwendung, bei welchen nach drei Monaten von einem Jahresumsatz von über CHF 100'000 ausgegangen werden müsse und welche diese Umsatzgrenze dann auch tatsächlich erreichten. Die ESTV hält dagegen, sie habe praxisgemäss den von der Beschwerdeführerin innerhalb der ersten drei Monate der Geschäftstätigkeit erzielten Umsatz von CHF 30'000 auf ein volles Jahr hochgerechnet und infolgedessen die Steuerpflicht für 2014 bejaht. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 26.09.2022