Steuerbarer gewerbsmässiger Liegenschaftshandel liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt. Keine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Immobilienhandels liegt indessen vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, auch wenn das Immobilienvermögen umfangreich ist.