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Grenzzonenverkehr

Grenzzonenverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland

Jurisprudence
Mehrwertsteuer
Die Vorinstanz hat willkürfrei erwogen, dass es an der hinreichenden Substanz fehlt, um anzunehmen, dass der Ort des tatsächlichen Tätigwerdens in Büsingen am Hochrhein in Deutschland liegt. Es ist daher zu bezweifeln, dass die beschwerdeführende Importeurin "ihre Wirtschaftsgebäude" in der schweizerischen Grenzzone unterhält. Dies wäre aber erforderlich, damit die Importeurin in den Genuss des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs kommt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 29.11.2022