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Grundrechte

Marktüblichkeit von Verzugszinsen

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-4452/2021

Die A AG war der Meinung, die ESTV verletze das Recht auf Gehör, da sie in ihrem Einspracheentscheid nur eine Seite materieller Ausführungen aufwies. Ferner würde sie lediglich auf die mit der Einsprache angefochtenen Verfügungen verweisen. Darüber hinaus rügte sie, dass die Verzugszinsen nicht mehr marktüblich wären. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 27.05.2022