Das BGer überprüfte die strittige Frage der Qualifikation diverser "Gebühren" durch die Flughafen Zürich AG. Es entscheidet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zu Recht als unzureichend eingestuft und die Sache zu ergänzender Abklärung an die ESTV zurückgewiesen hat. Die Beschwerde der ESTV wurde demnach abgewiesen.