Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass der Nachweis der effektiven Bezahlung durch die Beschwerdeführerin nicht erbracht werden kann. Auf den vorgebrachten Zahlungsnachweisen war nicht die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Belastungskonten vermerkt. Demnach bestätigt das Gericht die Sichtweise der ESTV. Die Beschwerde wird abgewiesen.