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Kapitalkosten

Weiterverrechnung an nahestehende Personen

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-2430/2019

Leistungen an nahestehende Personen müssen grundsätzlich einem Drittvergleich standhalten. Die A AG verrechnete an ihre Tochtergesellschaft E AG Leistungen gegen Entgelt, welches nach Auffassung der ESTV nicht dem Drittvergleich standhielt und somit im Rahmen einer MWST Kontrolle um 5 % erhöht wurde. Das BVGr sah dies nicht bei allen vorliegenden Leistungen gleich. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.
iusNet StR 11.05.2021