Leistungen an nahestehende Personen müssen grundsätzlich einem Drittvergleich standhalten. Die A AG verrechnete an ihre Tochtergesellschaft E AG Leistungen gegen Entgelt, welches nach Auffassung der ESTV nicht dem Drittvergleich standhielt und somit im Rahmen einer MWST Kontrolle um 5 % erhöht wurde. Das BVGr sah dies nicht bei allen vorliegenden Leistungen gleich. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.