Das Bundesgericht kommt im vorliegenden Entscheid zum Schluss, dass mit dem Sanierungsfreibetrag bei der Emissionsabgabe der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, die Emissionsabgabe nicht entstehen zu lassen, wenn die Kapitalzufuhr im Rahmen einer stillen oder offenen Sanierung erfolgt. Der Freibetrag wird an die Bedingung geknüpft, dass «bestehende Verluste beseitigt werden». Die Sichtweise der ESTV wird durch das Bundesgericht bestätigt und deren Beschwerde gutgeheissen.