Nach dem Tod seiner ehemaligen Frau muss der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen weiterhin an die KESB leisten. Weil die Kinder nach wie vor nicht unter seiner elterlichen Sorge stehen, muss er weiterhin im gleichen Umfang Unterhaltszahlungen leisten. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erscheint in identischer Weise herabgesetzt wie vor dem Tod der ehemaligen Ehefrau. Für seine unter Vormundschaft stehenden minderjährigen Kinder geleisteten Unterhaltsleistungen ist ihm deshalb ein Abzug zu gewähren.