Das Bundesgericht überprüft die Vereinbarkeit der Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» im Zusammenhang mit Totalsanierungen, Um- oder Ausbauten von neu erworbenen Liegenschaften mit dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 DBG.
Welche Praxis gilt betreffend die Vereinbarkeit des «wirtschaftlichen Neubaus» im Zusammenhang mit Totalsanierungen, Um- oder Ausbauten von neu erworbenen Liegenschaften. Das Bundesgericht nimmt im vorliegenden Entscheid dezidiert Stellung