Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin neben einem unternehmerischen auch einen nicht unternehmerischen Bereich unterhält, so dass der von ihr geltend gemachte Vorsteuerabzug zu korrigieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht dies, da die beiden Bereiche eine gewisse Eigenständigkeit aufweisen. Die Beschwerde wird abgewiesen.