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Liebhaberei

Selbständige Erwerbstätigkeit oder Liebhaberei

Jurisprudence
Direkte Steuern
Ob ein Betrieb objektiv geeignet ist, einen Gewinn zu erzielen ist aufgrund einer individuellen betriebswirtschaftlichen Analyse festzustellen. Ohne Gewinngeeignetheit und Gewinnerzielungsabsicht kann keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen und die daraus resultierenden Verluste können steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden. Prozesskosten sind als Liegenschaftenunterhalt nur dann abzugsfähig, wenn das Verfahren der Sicherung des Grundeigentums dient und nicht offensichtlich aussichtslos ist.
iusNet StR 25.02.2022

Liegt beim Handel mit Devisen und Derivaten eine selbständige Erwerbstätigkeit vor?

Jurisprudence
Direkte Steuern
Der Handel mit Devisen und Derivaten kann eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen. Hierfür müssen die bekannten Kriterien in der Gesamtheit auf einen Erwerb ausgerichtet sein. Ausserdem gewichtete das BGr in der Beurteilung insbesondere die eingegangenen Risiken durch den Einsatz von Fremdkapital sowie von Derivaten für Spekulationszwecke. Die Deklaration der selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer wurde für die Qualifikation als nicht massgebend erachtet.
iusNet StR 23.09.2021

Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit vs. Liebhaberei bei einem Hotel- und Gastrobetrieb im gehobenen Segment

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr hatte zu prüfen, ob der Steuerpflichtige einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er investierte erhebliche eigene Mittel in den Aufbau und den Betrieb eines Hotel- und Gastrobetriebs im gehobenen Segment. Trotz Dauerverlust bejahte das BGr sowohl die Gewinngeeignetheit als auch die Gewinnerzielungsabsicht. Ausschlaggebend war der Umsatz, welcher auf eine ernsthafte betriebliche Betätigung hinwies.
iusNet StR 25.08.2020

Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Gerichtskosten

Jurisprudence
Direkte Steuern
Für die Qualifikation von Gerichtskosten als Vermögensverwaltungskosten ist erforderlich, aber nicht hinreichend, dass diese Aufwendungen zur Bewahrung von Vermögenswerten getätigt werden. Der in Art. 32 Abs. 1 DBG statuierte Abzug von Kosten für die Vermögensverwaltung beim beweglichen Privatvermögen in Bezug auf Gerichtskosten greift nur, wenn das Vermögen, dessen Bewahrung mit dem Gerichtsverfahren angestrebt wird, in erster Linie - wenn auch allenfalls nur mittelbar - mit der Erzielung von steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen in Zusammenhang steht.
iusNet StR 13.12.2019