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massgeblicher Einfluss

Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Abschreibung von Darlehen an nahestehende Personen und dem überpreislichen Kauf von Immaterialgüterrechten

Jurisprudence
Direkte Steuern
Bei der verdeckten Gewinnausschüttung genügt es, wenn der Leistungsempfänger dem Beteiligungsinhaber der leistenden Gesellschaft nahe steht, es muss keine direkte Verknüpfung bestehen. Der Kauf von Immaterialgüterrechten hält dem Drittvergleich nicht stand. Die Beschwerdeführerin vermag die Vermutung nicht zu entkräften, dass die von ihr von einer nahestehenden Gesellschaft gekauften Immaterialgüterrechte keinen Wert hatten. Sie hat mit dem Kauf der Immaterialgüterrechte eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.
iusNet StR 21.01.2019