Mietkosten für Büroräumlichkeiten, die sowohl für eine selbständige Erwerbstätigkeit als auch für die Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft genutzt werden, können von der Einzelunternehmung nur in dem Umfang als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden, in welchem die Räume tatsächlich für Mandate der selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden. Eine im Rahmen der Selbstdeklaration vorgenommene Aufteilung ist hierfür kein ausschlaggebendes Indiz für den Nachweis der Geschäftsmässigkeit des Mietaufwands.