Strittig ist im vorliegenden Entscheid, in welchem Umfang der Vorsteuerabzug für die deklarierte Bezugsteuer zu gewähren ist. Das Bundesgericht entscheidet, dass Beratungsleistungen bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht sind und keine Einlageentsteuerung zulässig ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.