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MWST-Registrierung

Vorsteuerabzug

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-5392/2021

Die Beschwerdeführerin bezog Dienstleistungen in den Jahren 2015 – 2017, war aber erst ab 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Diese Dienstleistungen wurden 2020 mit Schweizer MWST der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt. Im vorliegenden Entscheid ist strittig, wie die mehrwertsteuerliche Behandlung dieser Vorsteuern auf Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 – 2017 aussieht. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Steuerpflichtige für die Jahre 2015-2017 mangels Steuerpflicht nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war und die Vorsteuern auch nicht unter dem Titel der Einlageentsteuerung geltend machen kann.
iusNet StR 28.11.2023