Die Beschwerdeführerin bezog Dienstleistungen in den Jahren 2015 – 2017, war aber erst ab 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Diese Dienstleistungen wurden erst 2020 mit Schweizer MWST der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die mehrwertsteuerliche Behandlung dieser Vorsteuern auf Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 – 2017 sowie ausserdem die Möglichkeit einer Einlageentsteuerung.