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nahestehende Person

Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung bei einem unterpreislichen Verkauf einer Liegenschaft an den Gesellschafter.

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die A GmbH verkaufte ihrem einzigen Gesellschafter eine Wohnung unter dem Verkehrswert. Bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung darf eine hypothetische Maklerprovision nicht schmälernd berücksichtigt werden.
IusNet StR 24.07.2023

Leistungen im Konzern - Berechnung der Bemessungsgrundlage

Éclairages
Mehrwertsteuer
Die Steuer wird vom Entgelt. Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet. Im Falle einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
Florian Hanslik
iusNet StR 28.02.2022

Weiterverrechnung an nahestehende Personen

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-2430/2019

Leistungen an nahestehende Personen müssen grundsätzlich einem Drittvergleich standhalten. Die A AG verrechnete an ihre Tochtergesellschaft E AG Leistungen gegen Entgelt, welches nach Auffassung der ESTV nicht dem Drittvergleich standhielt und somit im Rahmen einer MWST Kontrolle um 5 % erhöht wurde. Das BVGr sah dies nicht bei allen vorliegenden Leistungen gleich. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.
iusNet StR 11.05.2021

Feststellung des wirklichen Werts eines Vermögenswerts bei Wertberichtigung auf einem bilanzierten "Non-valeur"

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr befasste sich mit der Frage, inwiefern es den Steuerbehörden obliegt, den Verkehrswert eines von einer nahestehenden Person übernommenen Vermögenswertes festzustellen, wenn die Wertberichtigung auf diesem Vermögenswert steuerlich nicht anerkannt wird.
iusNet StR 16.03.2021

Keine geldwerte Leistung bei angemessener Gegenleistung

Jurisprudence
Verrechnungssteuer
Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein. Die Prüfung ob eine geldwerte Leistung vorliegt, erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers.
iusNet StR 02.07.2019